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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 18.07.2008
Aktenzeichen: 1 Ws 93/07
Rechtsgebiete: RVG
Vorschriften:
RVG § 46 |
KAMMERGERICHT Beschluss
Geschäftsnummer: 1 Ws 93/07
In der Strafsache
wegen Beihilfe zur Geldfälschung
hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 18. Juli 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Rechtsanwältin xxx gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. Mai 2007 wird verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde führende Rechtsanwältin ist dem albanisch sprechenden früheren Angeklagten xxx zur Pflichtverteidigerin bestellt worden. In ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat sie die Erstattung eines Betrages von 399,04 EUR geltend gemacht, den sie für die Übersetzung der von dem Angeklagten verfassten schriftlichen Einlassung aufgewandt hat, die - nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin "in ergänzter Form" - in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Erstattung dieser Kosten abgelehnt.
Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Erinnerung vorgebracht, dass die Übersetzungskosten zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlich gewesen seien, es bei der Übersetzung auf den genauen Wortlaut angekommen und ihr nicht zuzumuten gewesen sei, sich während eines Haftbesuches durch die Dolmetscherin das Schriftstück übersetzen zu lassen und das Übersetzte wörtlich aufzuschreiben. Das Landgericht hat daraufhin von der Beschwerdeführerin die Vorlage des von dem Angeklagten verfassten Schriftstücks und dessen schriftlicher Übersetzung angefordert, um die Notwendigkeit der Übersetzung und auch - mit Blick auf § 46 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz RVG - den Ansatz des Honorars, das die Übersetzerin in ihrer nicht die Angaben gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 JVEG enthaltenden Rechnung geltend gemacht hat, prüfen zu können. Die Beschwerdeführerin hat die Vorlage der angeforderten Unterlagen unter Berufung auf ihre anwaltliche Schweigepflicht verweigert. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Erinnerung zurückgewiesen, weil die Rechnung der Übersetzerin nicht geprüft und auch nicht die Notwendigkeit der Übersetzung habe festgestellt werden könnten.
Mit ihrer Beschwerde macht die Rechtsanwältin geltend, dass nicht die übersetzte schriftliche Einlassung ihres Mandanten in die Hauptverhandlung eingeführt worden sei, sondern eine hierauf basierende ergänzte Erklärung. Die ursprüngliche schriftliche Erklärung ihres Mandanten, die sie habe übersetzen lassen, gehöre zu den Verteidigungsunterlagen und könne ebenso wie die Übersetzung aufgrund der anwaltlichen Schweigepflicht nicht herausgegeben werden. "Ob und dass die Übersetzung sachgerecht war für die Verteidigung", bestimme allein sie als Verteidigerin, das Gericht habe insoweit keinerlei Kontrollkompetenz.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Beschwerdeführerin hat nicht die Erforderlichkeit der Übersetzungskosten dargelegt. Auf die Frage, ob sie zur Vorlage der übersetzten Unterlagen verpflichtet war, kommt es dabei nicht an.
Es gehört zu den selbstverständlichen Aufgaben eines Verteidigers, zur sachgerechten Erfüllung seines Auftrages von seinem Mandanten Informationen einzuholen. Hier haben solche Gespräche stattgefunden, wobei die gemäß Art. 6 Abs. 3 e) MRK unentgeltliche Unterstützung durch eine Dolmetscherin gewährleistet war; die Landeskasse hat die entsprechenden Kosten erstattet.
Warum es der Beschwerdeführerin "unzumutbar" gewesen sein soll, sich die schriftlich vorbereitete Einlassung ihres Mandanten während der Gespräche in der Haftanstalt von der Dolmetscherin übersetzen zu lassen und sich hierüber entsprechende Notizen zu machen, ist nicht nachvollziehbar. Angaben hierzu hat sie nicht gemacht.
Es erschließt sich auch nicht, warum es auf "den genauen Wortlaut" der Einlassung angekommen sein soll. Anhaltspunkte hierzu ergeben sich aus der in der Hauptverhandlung verlesenen Erklärung nicht. Sie enthält auf 3 1/2 Seiten eine Schilderung des persönlichen Werdegangs des Angeklagten und auf 5 Seiten die Darstellung seines Tatbeitrages, ohne dass erkennbar wäre, dass der genaue Wortlaut eine Rolle spielt. Auch hierzu hat die Beschwerdeführerin nichts Näheres vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
Ende der Entscheidung
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